Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MF Manfred Faske GmbH & Co. KG

(Stand 22.09.2022)

 

 

Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Maschinen, Fahrzeugen und Industriebedarfsartikeln pp. (Allgemeine Lieferbedingungen)

 

 

  • 1 Geltung
  • Alle Lieferungen und Angebote der Firma MF Manfred Faske GmbH & Co. KG, HRA: 203525 (Amtsgericht Oldenburg), vertreten durch die MF Verwaltungs. mbH, HRB: 111165 (Amtsgericht Oldenburg), diese vertreten durch den Geschäftsführer Mirco Faske (nachfolgend „FASKE“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die FASKE mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt) über die von FASKE angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  • FASKE erbringt unterschiedliche Leistungen.

 

  • Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Leistungsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  • Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn FASKE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn FASKE Leistungen vorbehaltlos ausführt, auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Alle Angebote von FASKE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist Dies gilt auch, wenn FASKE dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

 

  • Die Bestellung der Waren und Dienstleistungen durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist FASKE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei FASKE anzunehmen.
  • Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
  • Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen FASKE und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von FASKE vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  • Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von FASKE nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E- Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  • Angaben von FASKE zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  • FASKE behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von FASKE abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von FASKE weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen von FASKE diese Gegenstände vollständig an FASKE zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  • Informationen zur Verarbeitung der Daten des Vertragspartners können in den Datenschutzinformationen von FASKE nachgelesen werden, die unter folgendem Link [https://mf-faske.com/datenschutz]abgerufenwerdenkönnen.
  • Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber FASKE zu erfüllen, kann FASKE bestehende Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird FASKE frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

 

  • Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.

 

 

§ 3 Preise und Zahlung

  • Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager von FASKE oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren, Steuern und anderer öffentlicher Abgaben.
  • Beim Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung.
  • Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist FASKE bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Mehraufwendungen, die FASKE durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

 

  • Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei FASKE. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  • Die Kosten der Zahlung (Gebühren) trägt der Rechnungsempfänger.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  • FASKE ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von FASKE durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  • Zahlungen dürfen an Angestellte von FASKE nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

 

 

§     4.  Lieferung,   Lieferzeit,     Lieferfristen,     Unmöglichkeit,     Lieferverzögerungen,

Teillieferungen

  • Die Lieferung erfolgt ab Lager, beziehungsweise bei Direktversand vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten ab Werk des Herstellers/Lieferanten, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist FASKE berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
  • Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die von dem Vertragspartner angegebene Lieferanschrift, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung von FASKE angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

 

  • Von FASKE in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  • FASKE kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den entsprechenden Zeitraum verlangen, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen FASKE gegenüber (zum Beispiel Beantwortung der kaufmännischen und technischen Fragen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung) nicht
  • FASKE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die FASKE nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse FASKE die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FASKE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber FASKE vom Vertrag zurücktreten.
  • FASKE ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, FASKE erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  • Gerät FASKE mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von FASKE auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Versicherung, Verzug, Gefahrübergang,

Abnahme, Lagerkosten

  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Vechta-Calveslage, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Schuldet FASKE auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  • Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von
  • Bei Selbstabholung informiert FASKE den Vertragspartner zunächst per E-Mail oder per Telefon darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Vertragspartner die Ware nach Absprache mit FASKE abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
  • Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder

 

bei Direktversand ab Werk des Herstellers mit dem Verlassen des Werkes auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder FASKE noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

  • Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und FASKE dies dem Vertragspartner angezeigt Jedoch ist FASKE verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  • Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist FASKE berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet FASKE eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Preiseses pro Kalendertag bis max. insgesamt 50 % des Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von FASKE (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass FASKE überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • Die Sendung wird von FASKE nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  • Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen.
  • Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern FASKE auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    • FASKE dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem
    • 5 (8) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage (Werktag = Montag bis einschließlich Samstag) vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
    • der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines FASKE angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

  • Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Vertragspartner FASKE nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt FASKE jedoch keine Haftung.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von FASKE oder seiner Erfüllungsgehilfen und auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

  • Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter- suchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn FASKE nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge FASKE nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von FASKE ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an FASKE zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet FASKE die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Andernfalls kann FASKE vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
  • Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist FASKE nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und Das Recht von FASKE die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  • FASKE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • Der Vertragspartner hat FASKE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner FASKE die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn FASKE ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  • Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von FASKE, kann der Vertragspartner unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  • Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die FASKE aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird FASKE nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen FASKE bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen FASKE gehemmt.
  • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von FASKE den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  • Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und / oder vom Hersteller empfohlen werden,

 

normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von FASKE zurückzuführen sind.

  • Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  • In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von FASKE Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist FASKE unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn FASKE berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu
  • Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von FASKE für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von FASKE vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

§ 7 Schutzrechte

  • FASKE steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  • In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird FASKE nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht Gelingt FASKE dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  • Bei Rechtsverletzungen durch von FASKE gelieferte Produkte anderer Hersteller wird FASKE nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen FASKE bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

  • Die Haftung von FASKE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses
  • 8 eingeschränkt.
  • FASKE haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-

 

und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

  • Soweit FASKE gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die FASKE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die FASKE bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
  • Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von FASKE für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von FASKE.
  • Soweit FASKE technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von FASKE wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz beziehungsweise datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware beziehungsweise Software einschließlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung übergebenen Unterlagen und Datenträger (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt Eigentum von FASKE bis alle Forderungen erfüllt sind, die FASKE gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern der Vertragspartner mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat FASKE das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem FASKE eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern FASKE die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn FASKE die Vorbehaltsware pfändet. Von FASKE zurückgenommene Vorbehaltsware darf FASKE verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner FASKE schuldet, nachdem FASKE einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
  • Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Vertragspartner sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf

 

Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner FASKE bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. FASKE nimmt diese Abtretung an.

Der Vertragspartner darf diese an FASKE abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für FASKE einziehen, solange FASKE diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von FASKE, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird FASKE die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann FASKE vom Vertragspartner verlangen, dass dieser FASKE die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und FASKE alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die FASKE zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

  • Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird immer für FASKE vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die FASKE nicht gehören, so erwirbt FASKE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen FASKE nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt FASKE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und FASKE sich bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner FASKE anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. FASKE nimmt diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für FASKE verwahren.

  • Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf das Eigentum von FASKE hinweisen und muss FASKE unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit FASKE seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die FASKE in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
  • Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist FASKE verpflichtet, die FASKE zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von FASKE gegen den Vertragspartner um mehr als 10% übersteigt. FASKE darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

 

§ 10 Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners

  • Schuldet FASKE nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners, hat der Vertragspartner FASKE alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den von dem Vertragspartner vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und FASKE die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Vertragspartner Er erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die FASKE überlassenen Inhalte zu nutzen. Der Vertragspartner

 

trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.

  • Der Vertragspartner stellt FASKE von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Vertragspartners durch FASKE diesem gegenüber geltend machen können. Der Vertragspartner übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem Vertragspartner nicht zu vertreten Der Vertragspartner ist verpflichtet, FASKE im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
  • FASKE behält sich vor, Verarbeitungsaufträge abzulehnen, wenn die von dem Vertragspartner hierfür überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Überlassung verfassungsfeindlicher, rassistischer, fremdenfeindlicher, diskriminierender, beleidigender, Jugend gefährdender und/oder Gewalt verherrlichender Inhalte.

 

 

§ 11 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung des Entgeltes ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Kaufsache überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Vertragspartner darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von FASKE zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei FASKE bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

  • Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B: Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  • Der Text in deutscher Sprache gilt als Original-Text dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und ist für beide Parteien bindend.
  • Die Beziehungen zwischen FASKE und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
  • Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von FASKE, soweit gesetzlich zulässig. FASKE bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.
  • Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als

 

vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

  • FASKE ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Vertragspartners mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
  • Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Informationen in den über die Website von FASKE aufrufbaren Bedienungsvideos/Produktvideos nicht abschließend und umfassend sind, sondern nur eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bedienungsschritte darstellen. Das Ansehen der Bedienungsvideos/Produktvideos ersetzt eine Lektüre der Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitung Der Vertragspartner wird daher in jedem Fall die von FASKE oder dem Hersteller zur Verfügung gestellten Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitungen lesen und berücksichtigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise in den Benutzerhandbüchern und Bedienungsanleitungen die Gefährdung von sowie Schäden an Körper, Leben und Gesundheit hervorrufen kann.

 

 

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