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Prüfung ortsfester Steigleitern und Steigeisengängen
Nahezu jedes Unternehmen bestellt einen Beauftragten für die regelmäßige Prüfung von beweglichen Leitern und Tritten. Doch wie steht es um fest installierte hochgelegene Steigleitern, auch als ortsfeste Steigleitern bekannt, die als Not- oder Fluchtleiter sowie als Zugang zu Maschinen und erhöhten Anlagen dienen?
Leider bleiben diese oft unbeachtet, was eine bedauerliche, aber häufig vorkommende Schwachstelle im Bereich der Arbeitssicherheit darstellt. Bei einem Absturz stellt sich die Frage, ob die Steigleiter überhaupt überprüft wurde. Selbst wenn dies der Fall ist, trägt der Unternehmer weiterhin die Verantwortung, wenn die Steigleiter nicht den aktuellen Arbeitsschutzbestimmungen und Normen entspricht.
Anfrage zur Prüfung von ortsfesten Steigleitern
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Prüfung von ortsfesten Steigleitern nach ASR A1.8 und DGUV I 208-032
Die Prüfung von ortsfesten Steigleitern unterliegt verschiedenen nationalen und europäischen Rechtsnormen, abhängig von ihrem Verwendungszweck. Steigleitern an Gebäuden, beispielsweise für Wartungszwecke oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren, fallen unter das Bauordnungsrecht der Bundesländer, jedoch nicht unter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergänzt das Bauordnungsrecht, wenn Versicherte Steigleitern in Arbeitsstätten nutzen.
Für Steigleitern im Verlauf des zweiten Fluchtweges oder an Gebäuden gelten zusätzlich die Anforderungen der ASR A2.3 (Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan). Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen der BetrSichV, nicht jedoch der ArbStättV. Die Steigleiter DIN 18799 enthält Vorschriften für Steigleitern mit Rückenschutz und mehrzügige Steigleitern sowie für ortsfeste Leitern an maschinellen Anlagen.
Wie oft müssen Steigleitern überprüft werden?
Die Art, der Umfang und die Frequenz der regelmäßigen Überprüfung sind abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, wobei aktuelle Vorschriften berücksichtigt werden müssen. Hierzu gehören insbesondere die ASR A1.8 sowie die DGUV-Information 208-032 (ehemals BGI 5189). Obwohl eine jährliche Überprüfung empfohlen wird, können die Fristen je nach Umgebung verkürzt oder verlängert werden.
Wer darf die Überprüfung vornehmen?
Ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge dürfen ausschließlich von sachkundigen Personen überprüft werden. Diese Personen müssen über eine fachliche Ausbildung und umfangreiche Erfahrung verfügen, um ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet nachzuweisen. Es ist erforderlich, dass sie mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind, um den arbeitssicheren Zustand von Steigleitern und Steigeisengängen beurteilen zu können.
FAQ
Die Befähigung zur Prüfung von Leitern und Tritten umfasst nicht automatisch die Prüfung von Steigleitern. Die DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" gibt klare Hinweise, dass ortsfeste Steigleitern nicht behandelt werden, da sie als Teil baulicher Anlagen nicht unter die Betriebssicherheitsverordnung fallen. Dies wird auch in der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern" bestätigt, die Leitern als tragbare oder fahrbare Strukturen definiert und ortsfeste Steigleitern ausschließt. Daher ist für die Prüfung von Steigleitern eine zusätzliche Qualifikation erforderlich.